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641.21 HundeV CH-TG

§ 1a Hundeverordnung (HundeV) - Zuständigkeit

Hundekontrolle und Hundehaltung
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§ 1a HundeV · Zuständigkeit

1. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) das zuständige Departement.

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