§ 13 Hundeverordnung (HundeV) - Ordnungsbussen
§ 13 HundeV · Ordnungsbussen
1. Übertretungen folgender Vorschriften der Gesetzgebung über das Halten von Hunden werden mit Ordnungsbussen bestraft
1. unbeaufsichtigtes Herumstreunenlassen des Hundes in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 HundeG) mit Fr. 200
2. nicht korrekte Beseitigung von Hundekot auf Trottoirs und Fusswegen sowie in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, Gärten, Futterwiesen und Gemüsefeldern (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 HundeG) mit Fr. 150
3. unangeleintes Mitführen des Hundes in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen (§ 3 Abs. 1 HundeG) mit Fr. 50
4. Mitführen des Hundes in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen (§ 3 Abs. 2 HundeG) mit Fr. 100
4a. * unangeleintes Mitführen des Hundes im Wald und am Waldrand im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli (§ 3 Abs. 2bis HundeG) mit Fr. 100
5. Verstoss gegen Anleingebote oder Betretverbote der Gemeinde (§ 3 Abs. 3 HundeG) mit Fr. 100
6. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen des Bewilligungsausweises (§ 7d) mit Fr. 50