Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.21 HundeV CH-TG

§ 12 Hundeverordnung (HundeV) - Steuerbezug

Hundesteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 HundeV · Steuerbezug

1. Die Hundesteuer ist spätestens bis zum 30. April beziehungsweise bis einen Monat nach der Anmeldung des Hundes zu entrichten.

2. Rekurs und Beschwerde hemmen den Bezug der Hundesteuer bis zum rechtskräftigen Entscheid.

← § 11 HundeV Hundeverordnung (HundeV) - Vollzug § 13 HundeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →