641.21
HundeV
CH-TG
§ 11 Hundeverordnung (HundeV) - Keine Steuerrückerstattung
Hundesteuer
§ 11 HundeV · Keine Steuerrückerstattung
1. Die Hundesteuer wird weder ganz noch teilweise zurückerstattet, wenn ein Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird, oder wenn ein Hundehalter seinen Wohnsitz in der Gemeinde während des Jahres aufgibt.