Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.21 HundeV CH-TG

§ 11 Hundeverordnung (HundeV) - Keine Steuerrückerstattung

Hundesteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 HundeV · Keine Steuerrückerstattung

1. Die Hundesteuer wird weder ganz noch teilweise zurückerstattet, wenn ein Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird, oder wenn ein Hundehalter seinen Wohnsitz in der Gemeinde während des Jahres aufgibt.

← § 10 HundeV Hundeverordnung (HundeV) - Vollzug § 12 HundeV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →