§ 10 Hundeverordnung (HundeV) - Keine Hundesteuer
§ 10 HundeV · Keine Hundesteuer
1. Keine Hundesteuer ist zu entrichten
1. bei Wohnsitzwechsel des Hundehalters, sofern die Steuer des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons oder in einem anderen Kanton entrichtet wurde
2. für Hunde, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten
3. für Hunde, welche als Ersatz für einen bereits versteuerten Hund angeschafft werden
4. * für Hunde, die nach einem Halterwechsel für das laufende Jahr bereits in einer anderen Gemeinde besteuert wurden
2. Bei einem Zuzug eines Halters mit dem Hund aus einer anderen Gemeinde des Kantons oder einem anderen Kanton, wo die Steuer des laufenden Jahres noch nicht entrichtet wurde oder eine solche Steuer nicht erhoben wird, erfolgt die Steuerbemessung gemäss § 14 Abs. 1 HundeG.