641.21
HundeV
CH-TG
§ 1 Hundeverordnung (HundeV) - Vollzug
Hundekontrolle und Hundehaltung
§ 1 HundeV · Vollzug
1. Den Politischen Gemeinden obliegt der Vollzug der Gesetzgebung über das Halten von Hunden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Sie können mit Tierschutzorganisationen und kynologisch orientierten Organisationen zusammenarbeiten.