Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.21 HundeV CH-TG

§ 1 Hundeverordnung (HundeV) - Vollzug

Hundekontrolle und Hundehaltung
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§ 1 HundeV · Vollzug

1. Den Politischen Gemeinden obliegt der Vollzug der Gesetzgebung über das Halten von Hunden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Sie können mit Tierschutzorganisationen und kynologisch orientierten Organisationen zusammenarbeiten.

Hundeverordnung (HundeV) - Vollzug § 1a HundeV →

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