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641.2 HundeG CH-TG

§ 9 Hundegesetz (HundeG) - Registrierung

Hundekontrolle
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§ 9 HundeG · Registrierung

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei welcher die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten zu melden und zu erfassen sind.

2. Die Registrierung erfolgt nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes.

3. Der kostenlose Zugang zu den registrierten Daten wird dem kantonalen Veterinäramt über alle Hundehaltungen im Kanton sowie den Politischen Gemeinden über alle Hundehaltungen in ihrer Gemeinde gewährleistet.

4. Kostenlosen Zugang zur Datenbank für die Abfrage von einzelnen Kennzeichnungsnummern erhalten das kantonale Veterinäramt, die Politischen Gemeinden, die im Kanton tätigen Tierärzte, die Polizeiposten, die bewilligten Tierheime und die vom zuständigen Departement bezeichneten Tierschutzorganisationen.

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