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641.2 HundeG CH-TG

§ 8 Hundegesetz (HundeG) - Kennzeichnung

Hundekontrolle
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§ 8 HundeG · Kennzeichnung

1. Hunde von im Kanton wohnhaften Haltern sind nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen.

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