641.2
HundeG
CH-TG
§ 7c Hundegesetz (HundeG) - Auskunftspflicht
Hundehaltung
§ 7c HundeG · Auskunftspflicht
1. Der Hundehalter ist gegenüber den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen auskunftspflichtig über
1. die Haftpflichtversicherung gemäss § 1a
2. den Hundeerziehungskurs gemäss § 1b
3. die Rasse und die Herkunft des Hundes
4. die Haltungsumstände
5. die Erziehung und das Verhalten des Hundes
2. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander auf entsprechende Anfrage betreffend einen konkreten Fall die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte.