§ 7a Hundegesetz (HundeG) - Zwangsmassnahmen
§ 7a HundeG · Zwangsmassnahmen
1. Kommt ein Hundehalter trotz vorgängiger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung nicht nach, kann der Hund bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf Kosten des Hundehalters eingezogen und untergebracht werden.
2. Zu den finanziellen Verpflichtungen eines Hundehalters gehören insbesondere
1. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 1a
2. die Bezahlung eines verlangten Kostenvorschusses und der Kosten für Massnahmen gemäss § 7
3. die Bezahlung der Hundesteuer
4. die Bezahlung der Kosten für die Kennzeichnung gemäss § 8
3. Werden die finanziellen Verpflichtungen innert angemessener Frist nicht erfüllt, kann der Hund fremdplatziert werden.
4. Lässt ein Hundehalter seinen Hund nicht vorschriftsgemäss kennzeichnen, wird eine Ersatzvornahme auf Kosten des Hundehalters durchgeführt.