Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.2 HundeG CH-TG

§ 7 Hundegesetz (HundeG) - Massnahmen

Hundehaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 HundeG · Massnahmen

1. Wenn durch die Hundehaltung Mensch oder Tier verletzt, gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann die Gemeinde entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftigkeit der Hundehaltung Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung anordnen.

2. Sie kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen

1. Unterstellung des Hundes unter temporäre Beobachtung

2. Durchführung einer Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen

3. Verpflichtung des Halters zum Besuch von Kursen mit oder ohne Hund

4. Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen

5. Verpflichtung, im öffentlich zugänglichen Raum dem Hund einen Maulkorb anzulegen oder ihn an der Leine zu führen

6. Verbot, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden

7. vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung

8. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung

9. Kastration oder Sterilisation des Hundes

10. Verhängung eines generellen befristeten oder unbefristeten Hundehaltungsverbotes gegen eine Person

11. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde

12. Tötung des Hundes

3. Besteht ein dringender und begründeter Verdacht, dass von einer Hundehaltung eine ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über diese Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden.

4. Die Kosten der Massnahmen trägt der Hundehalter. Die Gemeinde kann einen Kostenvorschuss verlangen.

5. Angeordnete Massnahmen sind im ganzen Kantonsgebiet rechtsgültig. Die Gemeinde vermerkt ihre Massnahmen in der Datenbank der Registrierungsstelle gemäss § 9 Abs. 1 bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.

← § 6 HundeG Hundegesetz (HundeG) - Grundsätze § 7a HundeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →