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641.2 HundeG CH-TG

§ 6 Hundegesetz (HundeG) - Entlaufene und herrenlose Hunde

Hundehaltung
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§ 6 HundeG · Entlaufene und herrenlose Hunde

1. Entlaufene Hunde sind einzufangen und ihrem Halter zuzuführen. Dieser trägt die Kosten.

2. Hunde, deren Halter nicht innert angemessener Frist ermittelt werden kann, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

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