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641.2 HundeG CH-TG

§ 5 Hundegesetz (HundeG) - Kranke und gefährliche Hunde

Hundehaltung
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§ 5 HundeG · Kranke und gefährliche Hunde

1. Hunde, die wegen ansteckender Krankheiten oder aufgrund ihres aggressiven Verhaltens für Mensch oder Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden.

2. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

3. Die Kosten für die Tötung und Beseitigung trägt der Hundehalter.

4. Wer einen Hundeerziehungskurs gemäss § 1b leitet und an diesem Kurs eine übermässige Aggression eines Hundes feststellt, hat dies der zuständigen Behörde zu melden.

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