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641.2 HundeG CH-TG

§ 4 Hundegesetz (HundeG) - Wachhunde, bissige Hunde

Hundehaltung
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§ 4 HundeG · Wachhunde, bissige Hunde

1. Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.

2. Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu versehen.

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