§ 3b Hundegesetz (HundeG) - Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 3b HundeG · Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten wird, und die Beurteilung seines Wesens einer Bewilligung nicht offensichtlich entgegenstehen und wenn die gesuchstellende Person
1. * volljährig und urteilsfähig ist
2. einen festen Wohnsitz hat
3. über einen ungetrübten Leumund verfügt und nicht wegen Gewaltdelikten, schweren Betäubungsmitteldelikten, Förderung der Prostitution oder weiteren Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potentiell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lassen
4. ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden nachweist
5. * die Herkunft des Hundes nachweist
6. einen verlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat
7. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 1a nachweist
2. Sie kann mit Auflagen an die Ausbildung des Hundehalters und an die Erziehung des Hundes sowie mit Anforderungen an die Haltung verbunden werden.
3. Sie wird widerrufen, wenn die gesuchstellende Person sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält oder sich die Verhältnisse nach einer Bewilligungserteilung so ändern, dass eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
4. Die Kosten des Bewilligungsverfahrens trägt die gesuchstellende Person. Es wird eine Gebühr von maximal Fr. 2'000 erhoben.
5. Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Die kantonale Bewilligungsbehörde vermerkt ihre Entscheide in der Datenbank der Registrierungsstelle gemäss § 9 Abs. 1 bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.