641.2
HundeG
CH-TG
§ 2 Hundegesetz (HundeG) - Beaufsichtigung, Pflege
Hundehaltung
§ 2 HundeG · Beaufsichtigung, Pflege
1. Hundehalter haben für angemessene Überwachung, sachgemässe Pflege und ordentliche Unterbringung der Hunde zu sorgen.
2. Wer einen Hund hält oder ausführt, hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird,
2. der Hund in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt ist,
3. Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird.