641.2
HundeG
CH-TG
§ 1b Hundegesetz (HundeG) - Hundeerziehungskurs
§ 1b HundeG · Hundeerziehungskurs
1. Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.
2. Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.