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641.2 HundeG CH-TG

§ 1b Hundegesetz (HundeG) - Hundeerziehungskurs

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§ 1b HundeG · Hundeerziehungskurs

1. Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.

2. Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.

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