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641.2 HundeG CH-TG

§ 1a Hundegesetz (HundeG) - Haftpflichtversicherung

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§ 1a HundeG · Haftpflichtversicherung

1. Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben.

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