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641.2 HundeG CH-TG

§ 17 Hundegesetz (HundeG) - Strafen

Rechtsmittel und Strafbestimmungen
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§ 17 HundeG · Strafen

1. Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Verordnung verletzt oder gestützt darauf getroffene Anordnungen missachtet, wird mit einer Busse von Fr. 50 bis Fr. 5'000 bestraft.

2. Eine Bestrafung wegen Nichtbezahlens der Hundesteuer setzt eine vorgängige Mahnung voraus.

3. Der Regierungsrat kann für Übertretungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Verordnung Ordnungsbussen von Fr. 50 bis Fr. 300 festlegen. Für diese Tatbestände sind § 193 und § 194 der Strafprozessordnung anwendbar. Die Polizeiorgane melden Ordnungsbussen der Wohnsitzgemeinde des Hundehalters.

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