Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.2 HundeG CH-TG

§ 15 Hundegesetz (HundeG) - Steuerbezug

Hundesteuer
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§ 15 HundeG · Steuerbezug

1. Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist bis Ende April zu entrichten.

2. Der Gemeinderat bezeichnet die für Veranlagung und Bezug der Steuer zuständige Stelle.

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