641.2
HundeG
CH-TG
§ 14 Hundegesetz (HundeG) - Steuerbemessung, Steuerrückerstattung
Hundesteuer
§ 14 HundeG · Steuerbemessung, Steuerrückerstattung
1. Die Steuer bemisst sich nach Quartalen, wobei ein angebrochenes Quartal als volles gezählt wird, wenn im Laufe des Jahrs
1. * ein Hund angeschafft wird
2. * der Hund das Alter von fünf Monaten erreicht
3. * ein Halter mit dem Hund aus dem Ausland zuzieht
2. Eine Steuerrückerstattung erfolgt nicht.