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641.2 HundeG CH-TG

§ 14 Hundegesetz (HundeG) - Steuerbemessung, Steuerrückerstattung

Hundesteuer
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§ 14 HundeG · Steuerbemessung, Steuerrückerstattung

1. Die Steuer bemisst sich nach Quartalen, wobei ein angebrochenes Quartal als volles gezählt wird, wenn im Laufe des Jahrs

1. * ein Hund angeschafft wird

2. * der Hund das Alter von fünf Monaten erreicht

3. * ein Halter mit dem Hund aus dem Ausland zuzieht

2. Eine Steuerrückerstattung erfolgt nicht.

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