641.2
HundeG
CH-TG
§ 10 Hundegesetz (HundeG) - Steueransatz
Hundesteuer
§ 10 HundeG · Steueransatz
1. Die Hundesteuer beträgt für einen Hund Fr. 80 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 130 pro Jahr. Die Abgabe ist vom Halter am Wohnsitz zu entrichten.
2. Wer über eine kantonale Bewilligung für die gewerbsmässige Zucht oder den gewerbsmässigen Handel mit Hunden verfügt, entrichtet eine pauschale Steuer. Massgebend für die Berechnung sind der durchschnittliche Tierbestand und der Steueransatz für einen Hund.
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