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641.2 HundeG CH-TG

§ 1 Hundegesetz (HundeG) - Grundsätze

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§ 1 HundeG · Grundsätze

1. Hunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden.

2. Das Halten von Hunden unterliegt staatlicher Kontrolle.

3. Es wird eine Hundesteuer erhoben.

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