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§ 4 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

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§ 4 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

1. Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates vom 24. November 1992 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer finden sinngemäss Anwendung.

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