640.22
CH-TG
§ 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
§ 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
1. Die Aufteilung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern gemäss Art. 20 der VStA erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen Steuerbelastungen von Bund, Kanton und denjenigen Gemeinden, in denen die steuerpflichtige Person die entsprechenden Erträge versteuert hat. Der kantonale Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geht zu Lasten des Kantons.
2. Die Abrechnung mit Bund und Gemeinden wird durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen.