Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.22 CH-TG

§ 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

1. Die Aufteilung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern gemäss Art. 20 der VStA erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen Steuerbelastungen von Bund, Kanton und denjenigen Gemeinden, in denen die steuerpflichtige Person die entsprechenden Erträge versteuert hat. Der kantonale Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geht zu Lasten des Kantons.

2. Die Abrechnung mit Bund und Gemeinden wird durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen.

← § 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Kanton Thurgau 640.22 § 4 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →