640.22
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
§ 2 Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
1. Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular einzureichen und zwar
1. * natürliche Personen beim Gemeindesteueramt, wo die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war;
2. * juristische Personen bei der kantonalen Steuerverwaltung.
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