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640.22 CH-TG

Kanton Thurgau 640.22

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Mit dem Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 22. August 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA) wird die kantonale Steuerverwaltung beauftragt.

1. Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular einzureichen und zwar

1. * natürliche Personen beim Gemeindesteueramt, wo die Antragstellerin oder der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, ansässig war;

2. * juristische Personen bei der kantonalen Steuerverwaltung.

2. ...

1. Die Aufteilung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern gemäss Art. 20 der VStA erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen Steuerbelastungen von Bund, Kanton und denjenigen Gemeinden, in denen die steuerpflichtige Person die entsprechenden Erträge versteuert hat. Der kantonale Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geht zu Lasten des Kantons.

2. Die Abrechnung mit Bund und Gemeinden wird durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen.

1. Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates vom 24. November 1992 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer finden sinngemäss Anwendung.

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