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640.21 CH-TG

§ 6 Berufskostenverordnung - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Berufskostenverordnung · Ausnahmen

1. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber oder von anderer Seite vergütet werden oder eine Fahrmöglichkeit geboten wird, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.

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