640.21
CH-TG
§ 6 Berufskostenverordnung - Ausnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Berufskostenverordnung · Ausnahmen
1. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber oder von anderer Seite vergütet werden oder eine Fahrmöglichkeit geboten wird, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.