Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 CH-TG

§ 5 Berufskostenverordnung - Dauer

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Berufskostenverordnung · Dauer

1. Die Abzüge gemäss § 1 bis § 4a sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres als Teilzeitarbeit oder im Nebenberuf ausgeübt wird.

← § 4b Berufskostenverordnung Fahrt zur Arbeitsstätte § 6 Berufskostenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →