640.21
CH-TG
§ 5 Berufskostenverordnung - Dauer
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Berufskostenverordnung · Dauer
1. Die Abzüge gemäss § 1 bis § 4a sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres als Teilzeitarbeit oder im Nebenberuf ausgeübt wird.