640.21
CH-TG
§ 4b Berufskostenverordnung - Nebenerwerb
Berufsauslagen
§ 4b Berufskostenverordnung · Nebenerwerb
1. Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschalabzug von 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 800 und höchstens Fr. 2'400 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.