640.21
CH-TG
§ 4a Berufskostenverordnung - Übrige Berufskosten
Berufsauslagen
§ 4a Berufskostenverordnung · Übrige Berufskosten
1. Für die übrigen zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten nach § 29 Ziff. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) beträgt der Pauschalabzug 3 Prozent des Nettolohnes, mindestens Fr. 2'000 und höchstens Fr. 4'000.
2. Die einheitlichen Abzüge für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit werden durch die Steuerverwaltung festgelegt.