Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 CH-TG

§ 4a Berufskostenverordnung - Übrige Berufskosten

Berufsauslagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a Berufskostenverordnung · Übrige Berufskosten

1. Für die übrigen zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten nach § 29 Ziff. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) beträgt der Pauschalabzug 3 Prozent des Nettolohnes, mindestens Fr. 2'000 und höchstens Fr. 4'000.

2. Die einheitlichen Abzüge für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit werden durch die Steuerverwaltung festgelegt.

← § 4 Berufskostenverordnung Fahrt zur Arbeitsstätte § 4b Berufskostenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →