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§ 4 Berufskostenverordnung - Wochenaufenthalt

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§ 4 Berufskostenverordnung · Wochenaufenthalt

1. Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und dort steuerpflichtig bleiben, können folgende Abzüge vornehmen

1. * für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung Fr. 15 pro Hauptmahlzeit (Fr. 30 pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'400); wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird, ist für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (Fr. 7.50) zulässig (Fr. 22.50 pro Tag, Fr. 4'800 pro Jahr);

2. für die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar;

3. für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte die notwendigen Fahrkosten (in der Regel des öffentlichen Verkehrsmittels);

4. ein Abzug gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 ist nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige die entsprechende Leistung als Naturallohn erhält.

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