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§ 2 Berufskostenverordnung - Auswärtige Verpflegung

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§ 2 Berufskostenverordnung · Auswärtige Verpflegung

1. Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann.

2. Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt Fr. 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3'200 im Jahr. Vorbehalten sind folgende Ausnahmen

1. Nur der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1'600 im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt werden (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden können. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie zum Beispiel im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug.

2. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als Fr. 10 zu stehen kommen beziehungsweise wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen Fr. 10, Abendessen Fr. 8 oder Fr. 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

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