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§ 1a Berufskostenverordnung - Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

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§ 1a Berufskostenverordnung · Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

1. Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach § 1 eine pauschale Fahrkostenabrechnung vorgenommen werden.

2. Bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung gelten 0.9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs, mindestens aber Fr. 150 pro Monat, als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.

3. Vorbehalten bleibt ein höherer Privatanteil aufgrund des luxuriösen Charakters des Geschäftsfahrzeugs.

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