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§ 1 Berufskostenverordnung - Fahrt zur Arbeitsstätte

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§ 1 Berufskostenverordnung · Fahrt zur Arbeitsstätte

1. Für Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind in der Regel bei beachtenswerter Entfernung zum Abzug zugelassen

1. * bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die tatsächlichen Kosten;

2. * bei Benützung eines Fahrrades oder eines Motorfahrrades mit gelbem Kontrollschild: bis Fr. 700 im Jahr;

3. * bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos: der Betrag, den der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis Fr. 0.40 für Motorräder mit weissem Kontrollschild und für Autos gemäss jährlicher Kilometerleistung wie folgt zulässig

a. * bis 3'000 km: Fr. 0.60

b. * von 3'001 bis 5'000 km: Fr. 0.50

c. * über 5'000 km: Fr. 0.40

d. * ...

2. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchstens die in § 2 Abs. 2 genannten Beträge berechnet werden.

Fahrt zur Arbeitsstätte § 1a Berufskostenverordnung →

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