640.14
EV
CH-TG
§ 7 Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter (EV) - Gemeindeverbund
§ 7 EV · Gemeindeverbund
1. Die Gemeinde kann in Bezug auf die Tätigkeiten gemäss § 1 und § 3 eine Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden vereinbaren (Gemeindeverbund).
2. Für die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit von Steuerämtern können auf der Grundlage des einzureichenden Organisationskonzeptes einmalige Beiträge gewährt werden. Diese Zusammenarbeit wird durch die Steuerverwaltung vorgängig geprüft und bewilligt.
3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge fest.