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640.14 EV CH-TG

§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter (EV) - Erweiterte Mitwirkung der Gemeinde

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§ 6 EV · Erweiterte Mitwirkung der Gemeinde

1. Gemeinden oder Gemeindeverbünde gemäss § 7, die über entsprechend ausgebildete und erfahrene Mitarbeiter verfügen, können beantragen, die eigenen Einsprachen und Nachsteuerverfahren unter Aufsicht der Steuerverwaltung selbständig zu bearbeiten.

2. Die Steuerverwaltung prüft den Antrag der Gemeinde oder der Gemeindeverbünde gemäss § 7 und entscheidet abschliessend über den Antrag.

3. Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 haben die entsprechenden Personen zu bezeichnen. Die Bearbeitung hat durch diese Personen zu erfolgen. Eine Delegation an Unternehmen ist nicht zulässig.

4. Die Steuerverwaltung kann die Befugnis der Gemeinde, die eigenen Einsprachen und Nachsteuerverfahren selbständig zu bearbeiten, jederzeit widerrufen, wenn die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht oder ihre Anweisungen missachtet werden.

5. Die Gemeinden werden pauschal mit 20 Prozent der Verlangungsentschädigung gemäss § 4 entschädigt.

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