640.14
EV
CH-TG
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter (EV) - Widerruf der Veranlagungsmitwirkung und Kürzung der Entschädigung
§ 5 EV · Widerruf der Veranlagungsmitwirkung und Kürzung der Entschädigung
1. Werden die qualitativen Anforderungen gemäss § 3 von einer Gemeinde nicht mehr erfüllt, kann die Steuerverwaltung die Veranlagungsberechtigung widerrufen. Sie räumt der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverbund gemäss § 7 eine angemessene Nachbesserungsfrist ein.
2. Das Departement kann auf Antrag der Steuerverwaltung eine Kürzung der Entschädigung vornehmen, wenn die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht oder Anweisungen der Steuerverwaltung missachtet werden.