§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter (EV) - Mindestanforderungen für die Mitwirkung bei der Veranlagung (§ 161 bis § 163 StG)
§ 3 EV · Mindestanforderungen für die Mitwirkung bei der Veranlagung (§ 161 bis § 163 StG)
1. Gemeinden oder Gemeindeverbünde gemäss § 7 können bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten, wenn sie oder ihre für die Veranlagung verantwortlichen Mitarbeitenden die für die Veranlagung erforderlichen Anforderungen erfüllen. Sie haben ihre Mitwirkung bei der Steuerverwaltung zu beantragen.
2. Gemeindemitarbeitende mit Verantwortung für die Veranlagungstätigkeit gemäss Abs. 1 müssen die von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Einführungskurse und Ausbildungslehrgänge erfolgreich absolviert haben. Die Steuerverwaltung entscheidet über die fachliche Eignung zur Mitwirkung bei der Veranlagung. Erfüllen Gemeindemitarbeitende mit Verantwortung für die Veranlagungstätigkeit gemäss Abs. 1 die entsprechenden Anforderungen, können unter ihrer Aufsicht auch weitere Gemeindemitarbeitende veranlagen.
3. Die Steuerverwaltung kann zu den in Abs. 1 und Abs. 2 gestellten Anforderungen Ausnahmen bewilligen.
4. Die Steuerverwaltung bezeichnet die Fallkategorien, die durch die Gemeinde erarbeitet werden können.