640.14
EV
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter (EV) - Entschädigung
§ 2 EV · Entschädigung
1. Die Gemeinde erhält für die Registerführung folgende Grundaufwandentschädigungen für jede steuerpflichtige Person gemäss Revisionstabelle
1. Fr. 12 für die Registerführung
2. Fr. 19 für die Unterstützung im Veranlagungsverfahren
3. Fr. 19 für den Bezug
2. Mit der Grundaufwandentschädigung sind sämtliche Inkassokosten abgegolten.
3. Die Steuerverwaltung überprüft die Kosten und Entschädigungsansätze periodisch.