640.14
EV
CH-TG
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter (EV) - Mitwirkung
§ 1 EV · Mitwirkung
1. Die Politischen Gemeinden (nachfolgend: Gemeinden) erfüllen folgende Aufgaben nach den Vorgaben der Steuerverwaltung
1. Pflege und Bewirtschaftung des Steuerregisters
2. Unterstützung im Veranlagungsverfahren
3. Bezug der Staats- und Gemeindesteuern und Ablieferung des Staatssteueranteils natürliche Personen
2. Der Regierungsrat legt die Vorgaben gemäss Abs. 1 in einem Leistungsauftrag fest.