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640.14 EV CH-TG

§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter (EV) - Mitwirkung

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§ 1 EV · Mitwirkung

1. Die Politischen Gemeinden (nachfolgend: Gemeinden) erfüllen folgende Aufgaben nach den Vorgaben der Steuerverwaltung

1. Pflege und Bewirtschaftung des Steuerregisters

2. Unterstützung im Veranlagungsverfahren

3. Bezug der Staats- und Gemeindesteuern und Ablieferung des Staatssteueranteils natürliche Personen

2. Der Regierungsrat legt die Vorgaben gemäss Abs. 1 in einem Leistungsauftrag fest.

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