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640.13 VAKP CH-TG

§ 3 Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression (VAKP) - Rundungsmethodik

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§ 3 VAKP · Rundungsmethodik

1. Die indexierten Sozialabzüge sind auf Fr. 100 auf- oder abzurunden. Der nicht gerundete Betrag gilt als Basiswert für die Berechnung des Folgejahres.

2. Bei der Indexierung des Einkommenssteuertarifs sind die steuerbaren Einkommen auf Fr. 100 abzurunden. Die einfache Steuer ist auf Fr. 0.05 auf- oder abzurunden.

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