§ 1 Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression (VAKP) - Sozialabzüge
§ 1 VAKP · Sozialabzüge
1. Die Sozialabzüge gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StG betragen
1. für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt
1.1 * je Kind: Fr. 7'400
1.2 * der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf: Fr. 8'500
1.3 * und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf: Fr. 10'600
2. für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Abs. 2 Ziff. 1 gewährt wird: Fr. 2'700
3. * von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen Fr. 4'200; beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'900, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 24'300, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200