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640.12 SchäV CH-TG

§ 9 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 SchäV · Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

1. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, werden durch das Landwirtschaftsamt im Auftrag der Steuerverwaltung geschätzt.

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