640.12
SchäV
CH-TG
§ 9 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 SchäV · Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
1. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, werden durch das Landwirtschaftsamt im Auftrag der Steuerverwaltung geschätzt.
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