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640.12 SchäV CH-TG

§ 8 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Durchführung der Schätzung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 SchäV · Durchführung der Schätzung

1. Die Steuerschätzung wird in der Regel durch einen einzelnen Schätzer vorgenommen.

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