640.12
SchäV
CH-TG
§ 8 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Durchführung der Schätzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 SchäV · Durchführung der Schätzung
1. Die Steuerschätzung wird in der Regel durch einen einzelnen Schätzer vorgenommen.