640.12
SchäV
CH-TG
§ 7 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Weisungsrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 SchäV · Weisungsrecht
1. Die Steuerverwaltung erlässt die zur einheitlichen Durchführung der Schätzungen notwendigen Weisungen. Diese sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.