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640.12 SchäV CH-TG

§ 7 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Weisungsrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 SchäV · Weisungsrecht

1. Die Steuerverwaltung erlässt die zur einheitlichen Durchführung der Schätzungen notwendigen Weisungen. Diese sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.

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