640.12
SchäV
CH-TG
§ 6 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Liegenschaftenschätzer
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 SchäV · Liegenschaftenschätzer
1. Die Anstellung der Liegenschaftenschätzer erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.