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640.12 SchäV CH-TG

§ 6 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Liegenschaftenschätzer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 SchäV · Liegenschaftenschätzer

1. Die Anstellung der Liegenschaftenschätzer erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal.

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