§ 5 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Neuschätzung von Amtes wegen
§ 5 SchäV · Neuschätzung von Amtes wegen
1. Eine Neuschätzung ist von Amtes wegen vorzunehmen,
1. wenn ein als Einheit geschätztes Grundstück durch eine Handänderung aufgeteilt worden ist.
2. wenn ein Grundstück neu dem Baugebiet oder dem Nichtbaugebiet zugewiesen worden ist.
3. bei wesentlichen wertvermehrenden Um-, An- oder Neubauten.
4. wenn land- oder forstwirtschaftlich eingeschätzte Grundstücke der bisherigen Bewirtschaftungsart dauernd entfremdet worden sind.
5. wenn bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in wesentlichem Ausmass eine Umstellung auf Intensivkulturen erfolgt oder diese erheblich vermehrt oder vermindert worden sind.
6. wenn Bauten durch Brand oder Abbruch untergegangen sind.
7. * wenn die Gründe, die nach § 4 Ziff. 2 und Ziff. 3 zu einer Neuschätzung Anlass gegeben haben, weggefallen sind.
8. * wenn bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine Wertveränderung wesentlichen Ausmasses aufgrund einer Änderung der Anleitung zur Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)[2], stattgefunden hat.
9. * wenn der bei der Handänderung bezahlte Kaufpreis wesentlich vom Realwert abweicht.