640.12
SchäV
CH-TG
§ 4 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Neuschätzung auf Antrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 SchäV · Neuschätzung auf Antrag
1. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, bei ausserordentlichen und wesentlichen Verhältnissen, die bei der letzten Schätzung noch nicht berücksichtigt worden sind, eine Neuschätzung zu verlangen, insbesondere
1. bei einer Umzonung
2. wenn bei einem vermieteten Grundstück die Mietzinseinnahmen seit mindestens einem Jahr unter 75 % der bei der Schätzung des Ertragswertes angenommenen Einnahmen gesunken sind
3. bei neuen schwerwiegenden Immissionen
4. * wenn der bei der Handänderung unter unabhängigen Dritten bezahlte Kaufpreis unter dem steuerlichen Verkehrswert liegt