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640.12 SchäV CH-TG

§ 3 Grundstückschätzungsverordnung (SchäV) - Gesamthafte Neuschätzung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 SchäV · Gesamthafte Neuschätzung

1. Jedes nichtlandwirtschaftliche Grundstück im Sinne von § 1 wird in der Regel spätestens nach 15 Jahren gesamthaft neu geschätzt.

2. Die Frist beginnt ungeachtet einer späteren Eröffnung in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die letzte gesamthafte Neuschätzung tatsächlich durchgeführt worden ist.

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